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Der WWAZ erlässt, auf Grundlage der jeweils gültigen Satzung, Bescheide für:
Trinkwasser
- Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen (Trinkwassergebühren) und Standrohrbereitstellung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen bzw. für nutzbare Teile von ihr
- Hausanschlusskosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse
Schmutzwasser
- Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen und Benutzungsgebühren
- Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse Schmutzwasser
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage
- Beseitigungsgebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserentsorgung
Abwasserabgabe
- Der WWAZ wälzt die Abwasserabgabe ab, die er an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichten hat. Hierzu erhebt er eine Abgabe
Niederschlagswasser
- Benutzungsgebühren
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage
- Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse Niederschlagswasser
Mit einem Bescheid werden öffentlich Abgaben erhoben. Ein gegen ihn gerichteter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (VwGO, §80, Abs. 2).
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat (VwGO, §70). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Als Tag der Bekanntgabe gilt der dritte Tag nach Aufgabe bei der Post.
Wird eine Gebühr nicht rechtzeitig geleistet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des auf volle 50 € abgerundeten Schuldbetrages zu zahlen (AO, §240). Außerdem hat der Gebührenpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Kosten der Vollstreckung zu tragen.
In begründeten Fällen kann beim WWAZ ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser öffentlichen Abgabe gestellt werden.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen kann die Stundung der festgesetzten Abgabenforderung gewährt werden.
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